Anonymisiertes Gedächtnissprotokoll vom Notartermin 07.03.2002 in Sachen Tron
Am heutigen Mittwoch, dem 07.03.2002 habe ich die am Dienstag 06.03.2002
bei der Asservatenstelle des Amtsgerichts freigegebenen Beweismittel (siehe
Liste anbei) beim Rechtsanwalt _ abgeholt. Ich bin mit diesen Gegenständen
zum Notar Herrn _ in Berlin-Schöneberg gefahren.
Die in einem Pappkarton uns mit polizeilichem Siegel übergebenen
Gegenstände gemäß Asservatennummer 1999 Nr. 7995 XVII 11 sowie die in einem
versiegelten Briefumschlag uns übergebenen Gegenstände Asservatenummer AL
2001 NR. 5934 III 44 D haben wir zur notariellen Verwahrung übergeben.
Den uns mit polizeilichem Siegel übergebenem Pappkarton mit den Asservaten
gemäß Nr. AL 2000 Nr. 12197 XII 20 hat der Notar unter unserer Aufsicht,
gefilmt auf Video vom Vater des verstorbenen geöffnet.
Ich selbst habe den in einem zugetakertem Plastikbeutel im Karton
enthaltenen Gürtel samt Drahtschlinge, an dem der verstorbene Hing, aus dem
Karton entnommen. Während des gesamtenen nun beschriebenen Vorgangs haben
wir den Gürtel nicht aus dem Plastikbeutel entnommen, und ihn am Ende des
Vorgangs auch wieder im Plastikbeutel in den Karton hineingegeben und
diesen unter notarieller Aufsicht verschlossen.
Mit einem Maßband haben wir die Länge des Gürtels (ca. 114 cm inkl.
Gürtelschnalle, ca. 111 cm ohne) und die Breite (3 cm) gemessen, sowie die
Anzahl und Beschaffenheit der Gürtellöcher untersucht. Der Gürtel enthält
in der Gesamtheit 9 Löcher, die jeweils einen Abstand von 3 cm zueinander
haben.
Die Gesamtlänge der Gürtelschnalle (der Abstand zwischen Befestigung des
Gürtelendes und der gegenüberliegenden Schnallenseite, die der Arretierung
des Gürtelbefestigungsbügels dient) beträgt 3 cm.
Das von der langen Gürtelseite (mit der Schnalle am Ende) gesehen zweite
Loch zeigt wesentliche Gebrauchsspuren, alle anderen Löcher machen einen
Verhältnissmässig unbenutzten Eindruck.
Das bedeutet, daß derjenige, der den Gürtel vor der Benutzung als
Erhängungswerkzeug getragen hat, einen Taillenumfang von ca. 96 cm gehabt
hat. Dieser zweifach gemeßene Wert setzt sich zusammen aus 93 cm Länge von
Gürtelloch bis Gürtelschnalle und 3 cm Länge der Gürtelschnalle wie oben
beschrieben.
Die anwesende Mutter des Verstorbenen merkte an, daß Ihr Sohn bei den
elterlichen Kleidungseinkäufen die kleinstmöglichst erhätlichen
Gürttellänge von 85 cm gewählt hätte. Allerdings bestand das zusätzliche
Problem, das die vorhandenen Gürtellöcher nicht ausreichten, um einen
festen Sitz der Hose zu ermöglichen. Daher habe der nunmehr verstorbene in
der Regel Gürtel mit zusätzlich selbst eingestanzten Löchern getragen.
Obwohl die Hose, die der verstorbene am Fundort trug, nicht bei den
freigegebenen Asservaten dabei war, wurden aus dem Besitz des
verstorbenen Hosenmaße (Gesamtlänge in Taillenhöhe) gemeßen.
Bei einer aus der unmittelbaren Nutzung stammenden Jeans betrug
diese Länge 80 cm.
Ein noch aus dem Besitz des verstorbenen vorhandener Gürtel zeigt
Gebrauchsspuren zweier Löcher, so daß sich daraus ein Taillenumfang
von etwa 70 bis 75 cm ergibt.
Zusammenfassend wurden von der Mutter des verstorbenen 3 Gründe
aufgeführt, warum der Gürtel, an dem der verstorbene Boris F. gefunden
wurde, nicht sein Gürtel gewesen sein kann:
- die Gesamtgürtellänge aufgrund der üblicherweise kleinstmöglich
gewählten Gürtellänge
- die Nutzungsspurenlänge in Höhe von 96 cm und die Differenz zum
Taillenumfang des verstorbenen von etwa 70 - 75 cm.
- die Gürtelbreite in Höhe von 3 cm, weil der verstorbene üblicherweise
breitestmögliche Gürtel (4 cm) bevorzugte, um dort Werkzeug,
Mobiltelefone, Funkrufempfänger und ähnliches zu befestigen.
Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und weitergehenden Untersuchungen
sollte vor allem festgestellt werden, ob der Gürtel überhaupt
Fingerabdrücke des verstorbenen enthält.
Andy Müller-Maguhn, Berlin, 07.03.2002, 21:27