/TRON/

Akteneinsicht Online

Policy Stand 01.02.2006


Nach der vorläufigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens im Jahre 2001 ist es juristisch gesehen möglich, die Akten des Ermittlungsverfahrens und die diesbezügliche Korrespondenz zwischen Anwälten und Staatsanwaltschaft etc. zu veröffentlichen. Während des Ermittlungsverfahrens und im Falle einer Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens war bzw. ist dies nach § 353d Strafgesetzbuch (StGb) nicht erlaubt ("Im Wortlaut öffentlich mitteilen" etc.).

Da ich als Betreiber und auch Presserechtlich Verantwortlicher für meine Seiten (alles unter http://www.ccc.de/~andy) mich allerdings nicht nur dem Gesetzgeber verantwortlich fühle, sondern auch Tron selbst, seinen Eltern und vor allem all den Hackern, denen der "Fall Tron" hoffentlich Warnung genug ist, gibt es zusätzliche Einschränkungen und Rücksichtnahmen bei der Veröffentlichung.

Als zusätzliche Problematik kommt natürlich hinzu, daß ich ebenso wie die Eltern nicht von einem Suizid von Boris F., sondern von einem Mord an ihm ausgehe. Die Schwierigkeit, auf der einen Seite den Fall möglichst offen zu legen, damit unsere Einschätzung nachvollziehbar ist, auf der anderen Seite aber die Hinweise auf die Täter aus den Akten nicht zu veröffentlichen bleibt bestehen. Etliche Zeugenaussagen, die mögliche Täter und Spannungsfelder aus der Arbeit von Tron konkret benannten bis hin zu konkreten Zeugenaussagen, die wenige Stunden vor dem vermuteten Tod von Boris F. am 17.10.1998 möchten wir um zukünftige Ermittlungsansätze nicht zu verunmöglichen, ebenfalls zunächst aussen vor lassen.

Unter Beachtung dieser Punkte erfolgt die Veröffentlichung hier zunächst nach folgenden Regeln:

Aus Rücksicht auf die Familie befindet sich der Obduktionsbericht (gerichtsmediziniche Untersuchung) hier nur eingeschränkt und Bilder von der Obduktion gar nicht.