Anonymisiertes Gedächtnissprotokoll vom Notartermin 07.03.2002 in Sachen Tron

 

Am heutigen Mittwoch, dem 07.03.2002 habe ich die am Dienstag 06.03.2002

bei der Asservatenstelle des Amtsgerichts freigegebenen Beweismittel (siehe

Liste anbei) beim Rechtsanwalt _ abgeholt. Ich bin mit diesen Gegenständen

zum Notar Herrn _ in Berlin-Schöneberg gefahren.

 

Die in einem Pappkarton uns mit polizeilichem Siegel übergebenen

Gegenstände gemäß Asservatennummer 1999 Nr. 7995 XVII 11 sowie die in einem

versiegelten Briefumschlag uns übergebenen Gegenstände Asservatenummer AL

2001 NR. 5934 III 44 D haben wir zur notariellen Verwahrung übergeben.

 

Den uns mit polizeilichem Siegel übergebenem Pappkarton mit den Asservaten

gemäß Nr. AL 2000 Nr. 12197 XII 20 hat der Notar unter unserer Aufsicht,

gefilmt auf Video vom Vater des verstorbenen geöffnet.

 

Ich selbst habe den in einem zugetakertem Plastikbeutel im Karton

enthaltenen Gürtel samt Drahtschlinge, an dem der verstorbene Hing, aus dem

Karton entnommen. Während des gesamtenen nun beschriebenen Vorgangs haben

wir den Gürtel nicht aus dem Plastikbeutel entnommen, und ihn am Ende des

Vorgangs auch wieder im Plastikbeutel in den Karton hineingegeben und

diesen unter notarieller Aufsicht verschlossen.

 

Mit einem Maßband haben wir die Länge des Gürtels (ca. 114 cm inkl.

Gürtelschnalle, ca. 111 cm ohne) und die Breite (3 cm) gemessen, sowie die

Anzahl und Beschaffenheit der Gürtellöcher untersucht. Der Gürtel enthält

in der Gesamtheit 9 Löcher, die jeweils einen Abstand von 3 cm zueinander

haben.

 

Die Gesamtlänge der Gürtelschnalle (der Abstand zwischen Befestigung des

Gürtelendes und der gegenüberliegenden Schnallenseite, die der Arretierung

des Gürtelbefestigungsbügels dient) beträgt 3 cm.

 

Das von der langen Gürtelseite (mit der Schnalle am Ende) gesehen zweite

Loch zeigt wesentliche Gebrauchsspuren, alle anderen Löcher machen einen

Verhältnissmässig unbenutzten Eindruck.

 

Das bedeutet, daß derjenige, der den Gürtel vor der Benutzung als

Erhängungswerkzeug getragen hat, einen Taillenumfang von ca. 96 cm gehabt

hat. Dieser zweifach gemeßene Wert setzt sich zusammen aus 93 cm Länge von

Gürtelloch bis Gürtelschnalle und 3 cm Länge der Gürtelschnalle wie oben

beschrieben.

 

Die anwesende Mutter des Verstorbenen merkte an, daß Ihr Sohn bei den

elterlichen Kleidungseinkäufen die kleinstmöglichst erhätlichen

Gürttellänge von 85 cm gewählt hätte. Allerdings bestand das zusätzliche

Problem, das die vorhandenen Gürtellöcher nicht ausreichten, um einen

festen Sitz der Hose zu ermöglichen. Daher habe der nunmehr verstorbene in

der Regel Gürtel mit zusätzlich selbst eingestanzten Löchern getragen.

 

Obwohl die Hose, die der verstorbene am Fundort trug, nicht bei den

freigegebenen Asservaten dabei war, wurden aus dem Besitz des

verstorbenen Hosenmaße (Gesamtlänge in Taillenhöhe) gemeßen.

Bei einer aus der unmittelbaren Nutzung stammenden Jeans betrug

diese Länge 80 cm.

 

Ein noch aus dem Besitz des verstorbenen vorhandener Gürtel zeigt

Gebrauchsspuren zweier Löcher, so daß sich daraus ein Taillenumfang

von etwa 70 bis 75 cm ergibt.

 

Zusammenfassend wurden von der Mutter des verstorbenen 3 Gründe

aufgeführt, warum der Gürtel, an dem der verstorbene Boris F. gefunden

wurde, nicht sein Gürtel gewesen sein kann:

 

- die Gesamtgürtellänge aufgrund der üblicherweise kleinstmöglich

gewählten Gürtellänge

- die Nutzungsspurenlänge in Höhe von 96 cm und die Differenz zum

Taillenumfang des verstorbenen von etwa 70 - 75 cm.

- die Gürtelbreite in Höhe von 3 cm, weil der verstorbene üblicherweise

breitestmögliche Gürtel (4 cm) bevorzugte, um dort Werkzeug,

Mobiltelefone, Funkrufempfänger und ähnliches zu befestigen.

Bei der Wiederaufnahme des Verfahrens und weitergehenden Untersuchungen

sollte vor allem festgestellt werden, ob der Gürtel überhaupt

Fingerabdrücke des verstorbenen enthält.

 

 

Andy Müller-Maguhn, Berlin, 07.03.2002, 21:27